Technik kompakt

Hier beantwortet die Initiative pik (Parkett im Klebeverbund) Fragen, die sich rund um vollflächig geklebtes Parkett drehen. Die Fragen und Antworten werden von Vertretern von Handwerk und Industrie gemeinsam erarbeitet.

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (ABZ) und CE-Kennzeichnung für Parkettböden

Weshalb besteht die ABZ-Pflicht?
Das Deutsche Institut für Bauwesen schreibt vor, dass die Produkte zur Erteilung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (ABZ) eine Emissionsprüfung bestehen müssen. Dadurch sollen die Bewohner und Gebäudenutzer vor schädlichen Auswirkungen durch flüchtige Substanzen aus den Bauprodukten geschützt werden. Die ABZ-Pflicht gilt daher auch nur für Aufenthaltsräume wie Wohnzimmer oder Verkaufsräume, nicht jedoch etwa für Lagerräume oder Treppenhäuser.

Welche Produkte für Parkettbodenkonstruktionen sind bauaufsichtlich geregelt?
Verlegeunterlagen und Klebstoffe benötigen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Bei Parkettelementen ist zusätzlich noch eine CE-Kennzeichnung erforderlich. Parkettlacke und -öle sowie die zugehörigen Grundierungen müssen ebenso eine ABZ aufweisen.

Warum benötigen Verlegewerkstoffe, Klebstoffe, Parkettlacke und -öle sowie Grundierungen „nur“ eine ABZ und keine CE-Kennzeichnung?
Damit ein Produkt CE-gekennzeichnet werden kann, musses eine zugehörige europäische Norm geben. Für die CE-Kennzeichnung von Parkettelementen sind dies die DIN EN-Normen für die unterschiedlichen Parkettarten. Für die anderen Produktgruppen existieren solche europäischen Normen (noch) nicht.

Was bedeutet die jeweilige Kennzeichnung für dieAnwendung durch den Verleger?
Hat der Parkettleger den Auftrag, einen Parkettboden in einem Aufenthaltsraum zu verlegen, darf er bei den obengenannten Produktgruppen zwingend nur solche mit ABZ verwenden. Macht er dies nicht, weist der Boden möglicherweise einen juristischen Mangel auf und der Auftraggeber kann die Abnahme verweigern. Parkett muss unabhängig von Verlegeart und -ort immer die CE-Kennzeichnung aufweisen.

Was versteht man unter dem Begriff „Aufenthaltsraum“?
Aufenthaltsräume sind alle Räume eines Gebäudes, die zum dauerhaften Aufenthalt von Personen vorgesehen sind. Eine ausführliche Erläuterung ist auf der Website des Deutschen Instituts für Baurecht unter www.dibt.de abrufbar.

Dürfen Verlegewerkstoffe für Parkett, die keine ABZ besitzen, verkauft werden?
Grundsätzlich ja, denn sie könnten ja auch in Räumlichkeiten eingesetzt werden, die nicht zu den Aufenthaltsräumen zählen. Allerdings gilt zu beachten: Der Verleger muss wissen, ob für die jeweilige Anwendung zugelassene Produkte zwingend erforderlich sind. Auf der sicheren Seite ist er immer dann, wenn er ausschließlich Produkte mit ABZ einsetzt.

Was passiert, wenn die CE-Kennzeichnung des Parketts fehlt?
Das Parkett darf in Europa nicht in Verkehr gebracht und demnach auch nicht verlegt werden. Schlimmstenfalls müsste der Parkettboden entfernt werden, wenn dies gefordert wird. Selbst wenn der Auftraggeber den Verlegerschriftlich von allen Folgen freistellt, darf der Handwerker das Parkett nicht verlegen.