Technik kompakt
Hier beantwortet die Initiative pik (Parkett im Klebeverbund) Fragen, die sich rund um vollflächig geklebtes Parkett drehen. Die Fragen und Antworten werden von Vertretern von Handwerk und Industrie gemeinsam erarbeitet.
Fragen zu den neuen Europäischen Parkettnormen
Wie heißen die einzelnen neuen Produktnormen für Parkett und ab welchem Zeitpunkt haben sie Gültigkeit?
Es sind bisher 7 Produktnormen erschienen. Eine Norm befindet sich derzeit in der Umfrage. Die Gültigkeit ergibt sich aus dem Erscheinungsdatum.
DIN/EN: 13226 – Bezeichnung: Massivholz-Parkettstäbe mit Nut und/oder Feder – Erscheinungsdatum: Mai 2003
DIN/EN: 13227 – Bezeichnung: Vollholz-Lamparkettprodukte – Erscheinungsdatum: Mai/Juni 2003
DIN/EN: 13228 – Bezeichnung: Massivholz-Overlay-Parkettstäbe einschl. Parkettblöcke mit einemVerbindungssystem – Erscheinungsdatum: Mai/Juni 2003
DIN/EN: 13488 – Bezeichnung: Mosaikparkettelemente – Erscheinungsdatum: Mai 2003
DIN/EN: 13489 – Bezeichnung: Mehrschichtparkettelemente – Erscheinungsdatum: Mai 2003
DIN/EN: 13629 – Bezeichnung: Massive Laubholz-Parkettdielen – Erscheinungsdatum: Mai/Juni 2003
DIN/EN: 13990 – Bezeichnung: Massive Nadelholz-Fußbodendielen – Erscheinungsdatum: April 2004
DIN/EN: 14761 – Bezeichnung: Vollholzparkett, Hochkantlamelle, Breitlamelle und Modulklotz – Erscheinungsdatum: Einsprüche bis 30.11.03, Juni 04 Kommentarprüfung
Gibt es eine Übergangsfrist zwischen den alten und den neuen Parkettnormen?
Nein. Mit dem Erscheinen der neuen europäischen Normen verlieren die nationalen Normen ihre Gültigkeit.
Die einzelnen Sortierungsmerkmale sind jetzt in drei verschiedene Klassen eingeteilt, Klasse ⃘ Δ □. Wird die Parkettindustrie die Erscheinungsklassen anbieten oder wird die laut Norm mögliche „Freie Klasse“ an Bedeutung gewinnen?
Es wird beides geben. Die Aufteilung in genormte Sortierklassen und freie Klassen gab es in der Praxis schon immer. Deshalb wird sich durch die offizielle Aufnahme der „Freien Klasse“ nichts ändern. Jetzt sind aber die Merkmale systematisiert und erleichtern dadurch den Vergleich.
Wie soll sich der Parkettleger verhalten, sofern ihm eine „Freie Klasse“ angeboten wird, welche Pflichten hat der Hersteller diesbezüglich?
Der Parkettleger verhält sich genau so wie bisher. Durch die tabellarisch erfassten Merkmale kann er jetzt die Sortierung konkret prüfen.
Große Unsicherheit besteht bei den Parkettlegern hinsichtlich des zulässigen Feuchtegehalts der einzelnen Parkettarten. Bei Massivholz-Parkettstäben nach DIN EN 13226 (ehem. Stabparkett) ist ein Feuchtegehalt von 7 bis 11% zulässig. Wie erklärt sich diese Schwankungsbreite? Worauf muss der Parkettleger in Zukunft bei der Parkettbestellung achten?
Die Unsicherheit ist verständlich. Die Schwankungsbreiten sind jedoch durch die unterschiedlichen klimatischen Verhältnisse in Europa begründet. Der Parkettleger muss künftig seinen benötigten Feuchtegehalt, den das Parkett haben soll, bestellen. Unsere bisherige Regelung (9 ± 2 )% bzw.( 8 ± 2 )% hat sich für unsere Breitengrade bestens bewährt. Die Beibehaltung dieser Holzfeuchten (bei Normalnutzung) wäre eine Empfehlung. Der deutsche Produzent kann das. Und was sich bewährt hat, sollte man nicht verändern.
Die Globalisierung führt dazu, dass zunehmend Importware aus dem nicht europäischen Raum angeboten wird, die vermutlich nicht genormt ist. Geht der Parkettleger hier ein unkalkulierbares Risiko ein, wenn ungenormte Ware verlegt wird?
Das ist eine umfassende Frage, die hier kompakt beantwortet werden soll: Nach dem Bauproduktengesetz darf künftig ein Holzboden nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser das CE Zeichen hat. Für die Erlangung des CE Zeichens gibt es Bedingungen, die in der prEN 14342 festgelegt sind. Diese Norm ist derzeit im Stadium der Europäischen Umfrage und wird voraussichtlich Mitte nächsten Jahres Gültigkeit erlangen. Danach muss z.B. das Produkt den europäischen Normen entsprechen. Es gilt also zu prüfen, ob dem auch so ist. Wenn das Produkt eingebaut werden soll, wird es künftig erhöhte Anforderungen an den Hersteller geben. Das Produkt muss in der Bauregelliste B Teil 1 aufgenommen sein. Die Voraussetzung hierfür ist die Baustoffzulassung. Derzeit ist dies aber nur dann notwendig, wenn eine Schwerentflammbarkeit des Parkettbelages gefordert wird. Die Aufnahme in die Bauregelliste setzt interne und externe Produktüberwachungen und -prüfungen im Herstellerwerk vor. Das wird sicher bei einem außereuropäischen Produzenten etwas schwieriger werden. Es bleibt abzuwarten. Zur Zeit läuft noch die Diskussion im Rahmen der Technischen Baubestimmungen (LTB). Die Thematik „Bodenbeläge“ – und das beinhaltet Parkett – ist in das Referat II 4 des DIBT „Gesundheitsschutz, Umweltschutz, Koordinierung und Grundsatzfragen“, aufgenommen worden. Der Parkettleger ist gut beraten, sich seinen Lieferanten insbesondere unter dem qualitativen Gesichtspunkt auszuwählen.
Die Fragen beantwortete Volker Brückner, stellvertretender Vorsitzender des Verbandes der Deutschen Parkettindustrie e.V.